Erstens
Der Verbraucherbegriff knüpft an das Geschäft an, nicht an den Menschen: Maßgeblich ist der objektiv verfolgte Zweck (§ 13 BGB), und ein berufliches Handeln muss sich aus den erkennbaren Umständen eindeutig und zweifelsfrei ergeben. Existenzgründer sind schon Unternehmer.
Zweitens
Vor jedem Widerrufsrecht steht § 312 I BGB. Erst der Anwendungsbereich, dann die Vertriebsform (§ 312b oder § 312c BGB), dann § 312g I BGB, dann die Ausschlüsse und erst danach die Frist. Wer bei der Frist anfängt, hat drei Prüfungspunkte verschenkt — und übersieht die Fälle, in denen das ganze Regelwerk gar nicht gilt.
Drittens
Die Fristen wandern, die Struktur bleibt: vierzehn Tage (§ 355 II 1 BGB), Beginn erst mit ordnungsgemäßer Belehrung (§ 356 III 1 BGB), Erlöschen spätestens nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen (§ 356 IV 1 BGB) — außer bei Finanzdienstleistungen ohne Belehrung (§ 356 IV 2 BGB) und beim Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag (§ 356b II BGB), bei Verträgen ab dem 20. November 2026 allerdings nur noch, wenn nicht über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Und wo zwei Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, erstreckt sich der Widerruf auf den anderen Vertrag (§ 358 BGB) und die Einwendung greift durch (§ 359 BGB).