Das Raster, mit dem ein Widerruf in der Klausur geprüft wird. Es wird von oben nach unten abgearbeitet.
- Verbrauchervertrag
Verbraucher (§ 13 BGB) auf der einen, Unternehmer (§ 14 I BGB) auf der anderen Seite, § 310 III BGB. - Anwendungsbereich, § 312 I BGB. Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
- Vertriebsform
Entweder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen (§ 312b I BGB) — tragend ist die gleichzeitige körperliche Anwesenheit an einem Ort, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Oder Fernabsatz (§ 312c I BGB) — ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für Verhandlung und Abschluss, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. - Widerrufsrecht, § 312g I BGB. Bei beiden Vertriebsformen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
- Kein Ausschluss
§ 312g II BGB zählt dreizehn Fälle auf — unter anderem Waren nach Kundenspezifikation (Nr. 1), versiegelte Waren, die aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind (Nr. 3). Nach § 312g III BGB entfällt das Recht außerdem dort, wo dem Verbraucher schon nach §§ 495, 506 bis 513 BGB eines zusteht. - Widerrufserklärung, § 355 I BGB. Erklärung gegenüber dem Unternehmer, aus der der Entschluss eindeutig hervorgeht; eine Begründung ist nicht nötig, und die rechtzeitige Absendung genügt.
- Frist gewahrt, §§ 355 II, 356 BGB — beim Verbraucherdarlehen §§ 495 I, 356b BGB.
- Kein Erlöschen, § 356 IV bis VI BGB.