Alles bis hierher fragte nach Fehlern: fehlender Wille, fehlende Vertretungsmacht, fehlende Form. Dieses Feld fragt nach nichts dergleichen. Der Vertrag ist einwandfrei zustande gekommen — und eine Seite kann sich trotzdem binnen vierzehn Tagen wieder lösen, ohne einen Grund zu nennen.
Dahinter steht eine Vermutung des Gesetzgebers: In bestimmten Situationen fehlt dem Verbraucher etwas, das eine freie Entscheidung braucht — an der Haustür die Ruhe, im Fernabsatz der Blick auf die Ware, beim Verbraucherdarlehen der Überblick über eine Bindung, die oft Jahre dauert. Entscheidend ist die Lage, nicht eine Schwäche der Person.
Drei Fragen beantwortet das Feld:
- Wer ist geschützt? §§ 13, 14 BGB — und die Antwort hängt nicht am Beruf, sondern am Zweck des einzelnen Geschäfts.
- In welcher Lage? §§ 312b, 312c BGB — außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz; beim Verbraucherdarlehen gibt § 495 I BGB das Widerrufsrecht unabhängig von der Vertriebsform.
- Und was folgt daraus? §§ 355 ff. BGB — Frist, Belehrung, Erlöschen, Rückabwicklung; und wenn zwei Verträge zusammenhängen, springt der Widerruf hinüber.
Eine Warnung: Dies ist das volatilste Rechtsgebiet des Fachs; mehrere dieser Vorschriften sind zum 19. Juni 2026 neu gefasst worden, und dabei ist Text gewandert. Benutze in der Klausur das Gesetz, nicht dein Gedächtnis.
Der Schwerpunkt liegt am Ende, bei den verbundenen Verträgen. Dort wird aus einer schlichten Widerrufserklärung ein Dreiecksfall.