Sandhövel hat 18.000 € überwiesen und 3.000 € bar bezahlt; die letzten 2.000 € sind offen. Verwold verlangt sie, Sandhövel verlangt umgekehrt alles Gezahlte zurück.
Beide bekommen nichts.
Verwolds Anspruch aus § 631 I BGB scheitert am nichtigen Vertrag. Bleibt das Bereicherungsrecht: Sandhövel hat den Ausbau ohne rechtlichen Grund erlangt und schuldet, weil sie ihn nicht herausgeben kann, Wertersatz, §§ 812 I 1 Fall 1, 818 II BGB. Genau hier steht die Sperre.
§ 817 S. 1 BGB: War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. § 817 S. 2 BGB: Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
Satz 2 steht zwar hinter dem Anspruch aus Satz 1, sperrt nach st. Rspr. aber jede Leistungskondiktion — also auch den Anspruch aus § 812 I 1 Fall 1 BGB, um den es hier geht —, und zwar schon dann, wenn allein der Leistende verstoßen hat.
Drei Dinge dazu, und alle drei sind Klausurpunkte. Die Vorschrift hat Sätze, keine Absätze — „§ 817 II BGB“ gibt es nicht. Der Halbsatz nach „es sei denn“ nimmt allein die Eingehung einer Verbindlichkeit aus, nicht ihre Erfüllung — wer gezahlt hat, hat nichts davon. Und die Sperre setzt beim Leistenden Vorsatz voraus oder dass er sich der Einsicht in das Verbot leichtfertig verschlossen hat — bei einer ausdrücklichen Abrede liegt das auf der Hand.
Verwold bekommt deshalb für die verbaute Arbeit nichts — seine Bauleistung war selbst die verbotswidrige Leistung. Und Sandhövel bekommt die 21.000 € nicht zurück, weil auch ihre Zahlung in Ausführung derselben Abrede erfolgte.