A-6.9 · Erlöschen der Vollmacht und die Vollmacht über den Tod hinaus (§ 168 S. 1 BGB, § 672 S. 1 BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: Februar 2015 Hamburg · September 2016 Rheinland-Pfalz · Oktober 2022 NRW · Mai 2024 NRW Grundlage der Auswertung

§ 168 S. 1 BGB koppelt das Erlöschen der Vollmacht an das Grundverhältnis — und der Auftrag erlischt nach § 672 S. 1 BGB im Zweifel gerade nicht durch den Tod des Auftraggebers. Die Vollmacht wirkt also über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht); widerrufen können sie jetzt die Erben. Gilt sie erst für die Zeit danach, heißt sie postmortal.

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