A-6.2 · Die drei Voraussetzungen der Stellvertretung (§ 164 I 1 BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 164 I 1 BGB: Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Drei Voraussetzungen also — eigene Erklärung, fremder Name, Vertretungsmacht. Fehlt eine, wirkt die Erklärung nicht für und gegen den Vertretenen.

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