§ 164 I 1 BGB: Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Drei Voraussetzungen also — eigene Erklärung, fremder Name, Vertretungsmacht. Fehlt eine, wirkt die Erklärung nicht für und gegen den Vertretenen.