A-6.5 · Das Geschäft für den, den es angeht — Ausnahme vom Offenkundigkeitsgrundsatz (§ 164 I 1 BGB, § 164 II BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

„Wer nicht sagt, für wen er handelt, verpflichtet nur sich selbst.“ Als Regel steht das so im Gesetz (§ 164 II BGB), und meistens stimmt es auch. Es gibt aber eine Ausnahme, die in der Klausur gern übersehen wird.

Ansgar Kruthaupt kauft auf einem Trödelmarkt eine alte Nähmaschine für 140 €, zahlt bar, nimmt sie mit. Er will sie gar nicht für sich; er kauft sie für seine Nichte, mit deren Geld, und stellt sie ihr noch am selben Abend hin. Dem Verkäufer sagt er davon nichts, und den Verkäufer interessiert es auch nicht.

Das ist ein Geschäft für den, den es angeht: ein Bargeschäft des täglichen Lebens, das sofort abgewickelt wird und bei dem dem Geschäftspartner die Person seines Vertragspartners gleichgültig ist, weil er sein Geld ohnehin sofort bekommt. Wo der Schutzzweck der Offenkundigkeit — der Gegner soll wissen, wen er in Anspruch nehmen kann — von vornherein leerläuft, verzichtet man auf sie. Nach h. M. wird der Vertretene deshalb auf beiden Ebenen Partei: Er wird Vertragspartner und er wird nach §§ 929 S. 1, 164 I 1 BGB Eigentümer. Eine Gegenansicht durchbricht die Offenkundigkeit nur auf der dinglichen Ebene und lässt den Handelnden schuldrechtlich verpflichtet bleiben.

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