Die Buchbinderin Gesa Tegtmoor schickt ihren Gesellen Thies Kaltenbrink zum Großhändler Feinpapier Bickenbeck. Kaltenbrink legt dort die Bestellkarte der Werkstatt vor und sagt: „Für die Buchbinderei Tegtmoor, zweihundert Bogen Buchbinderleinen.“ Damit ist die zweite Voraussetzung des § 164 I 1 BGB erfüllt, und sie hat einen Namen: den Offenkundigkeitsgrundsatz. Die Vertretung muss für den Geschäftsgegner erkennbar sein.
Erkennbar heißt nicht ausgesprochen. § 164 I 2 BGB: Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Wer im Ladenlokal hinter dem Tresen steht, wer im Betrieb die Bestellkarte des Betriebs vorlegt, wer den Briefbogen der Firma benutzt, handelt erkennbar für den Unternehmensträger — beim unternehmensbezogenen Geschäft ergeben die Umstände das fast immer.
Fehlt es an der Offenkundigkeit, gilt die harte Regel des § 164 II BGB: Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht. Der Handelnde wird selbst Vertragspartei — und darf sich nicht einmal durch Anfechtung davon lösen.