A-6.24 · Rechtsnatur der Untervollmacht (§§ 133, 157 BGB, § 179 BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

„Wer eine Untervollmacht erteilt, gibt seine eigene aus der Hand.“ Das klingt nach einem Staffelstab, ist aber falsch. Die Untervollmacht ist eine zusätzliche Vollmacht, keine weitergereichte: Der Hauptbevollmächtigte behält seine eigene und schafft daneben eine zweite.

Erteilen kann er sie auf zwei Wegen. Handelt er dabei im Namen des Vollmachtgebers, steht der Untervertreter unmittelbar diesem gegenüber und vertritt ihn direkt. Handelt er im eigenen Namen, entsteht eine Kette: Der Untervertreter vertritt den Hauptvertreter, und der vertritt den Geschäftsherrn. Ob er überhaupt Untervollmacht erteilen darf, sagt die Vollmacht selten ausdrücklich; das ist dann eine Frage der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB.

Abhängig bleibt die Untervollmacht trotzdem: Erlischt die Hauptvollmacht, endet im Zweifel auch sie, denn niemand kann mehr Vertretungsmacht verleihen, als er selbst hat.

Für die Haftung nach § 179 BGB unterscheidet die Rechtsprechung danach, ob die Kette offengelegt wurde. Tritt der Untervertreter auf, als sei er unmittelbar vom Geschäftsherrn bevollmächtigt, hat er das Vertrauen in eine einstufige Vertretung gesetzt und haftet, wenn irgendeine Stufe fehlt. Legt er die Kette offen, weiß der Geschäftsgegner um das doppelte Risiko — dann haftet der Untervertreter nur für seine eigene Untervollmacht, und für die fehlende Hauptvollmacht steht der Hauptvertreter ein.

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