| § 179 II BGB | § 179 III 1 BGB | |
|---|---|---|
| Wessen Kenntnis? | die des Vertreters | die des anderen Teils |
| Maßstab | er kannte den Mangel nicht — Fahrlässigkeit schadet ihm nicht | er kannte ihn oder musste ihn kennen |
| Folge | Haftung bleibt, aber nur auf den Vertrauensschaden, gedeckelt aufs Erfüllungsinteresse | Haftung entfällt ganz |
| Kurzformel | wer nichts wusste, haftet weniger | wer hätte wissen können, bekommt nichts |
Die beiden Absätze werden regelmäßig vertauscht, und dann steht in der Klausur das Gegenteil dessen, was im Gesetz steht. § 179 III 2 BGB nimmt daneben den in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Vertreter aus der Haftung heraus, es sei denn, er hat mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt.