A-6.22 · Kenntnis des Vertreters und des anderen Teils bei der Vertreterhaftung (§ 179 II BGB, § 179 III BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: Mai 2016 NRW · Dezember 2016 NRW · Oktober 2020 Hessen · Mai 2024 NRW Grundlage der Auswertung

§ 179 II BGB§ 179 III 1 BGB
Wessen Kenntnis?die des Vertretersdie des anderen Teils
Maßstaber kannte den Mangel nicht — Fahrlässigkeit schadet ihm nichter kannte ihn oder musste ihn kennen
FolgeHaftung bleibt, aber nur auf den Vertrauensschaden, gedeckelt aufs ErfüllungsinteresseHaftung entfällt ganz
Kurzformelwer nichts wusste, haftet wenigerwer hätte wissen können, bekommt nichts

Die beiden Absätze werden regelmäßig vertauscht, und dann steht in der Klausur das Gegenteil dessen, was im Gesetz steht. § 179 III 2 BGB nimmt daneben den in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Vertreter aus der Haftung heraus, es sei denn, er hat mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt.

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