Eine Tatsache dreht den Fall. Brinkkötter hatte doch eine schriftliche Vollmacht, ausgestellt im Vorjahr — allerdings mit dem Zusatz „für Bestellungen bis 5.000 € im Einzelfall“. Diesen Zusatz hat er nie gelesen und sich für uneingeschränkt bevollmächtigt gehalten. Für eine Bestellung über 34.000 € reicht diese Vollmacht nicht; Brinkkötter handelte ohne Vertretungsmacht, und der Vertrag bleibt Sperbeck gegenüber unwirksam.
§ 179 II BGB: Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
Die Vorschrift verlangt Unkenntnis, nicht Sorgfalt. Dass Brinkkötter seine eigene Vollmacht nicht gelesen hat, ist fahrlässig — aber Fahrlässigkeit steht hier nicht der Kenntnis gleich, anders als dort, wo das Gesetz „kennen musste“ schreibt. Also haftet er nur auf den Vertrauensschaden, das negative Interesse, und auch das nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses.
Rückblick auf die Strecke
Eine Bestellung, drei Wendungen. Schweigen auf die Aufforderung — nach zwei Wochen gilt die Genehmigung als verweigert, § 177 II BGB. Kenntnis des Vertreters — volles Wahlrecht des Geschäftsgegners zwischen Erfüllung und Schadensersatz, § 179 I BGB. Unkenntnis des Vertreters — nur der Vertrauensschaden, und der nach oben begrenzt, § 179 II BGB. Wer die drei Stufen durcheinanderbringt, rechnet am Ende die falsche Summe aus.