A-6.20 · Fallstrecke Vertreter ohne Vertretungsmacht (2): Widerruf und Vertreterhaftung (§ 178 S. 1 BGB, § 179 I BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: Mai 2016 NRW · Dezember 2016 NRW · Oktober 2020 Hessen · Mai 2024 NRW Grundlage der Auswertung

Bevor die Frist ablief, hätte Dorlöchter widerrufen können. § 178 S. 1 BGB: Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Sie kannte ihn nicht, das Recht stand ihr also offen — sie hat es nur nicht genutzt, denn sie will das Geschäft ja behalten.

Bleibt Brinkkötter. § 179 I BGB: Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

Drei Dinge stehen darin, und alle drei sind hier erfüllt: Er ist als Vertreter aufgetreten, er kann keine Vertretungsmacht nachweisen — die Beweislast liegt bei ihm —, und die Genehmigung gilt als verweigert. Ein Verschulden verlangt die Vorschrift nicht: Wer als Vertreter auftritt, garantiert dem Geschäftsgegner seine Vertretungsmacht. Und das Wahlrecht hat der Geschäftsgegner, nicht der Vertreter.

💡 Merke
Daneben kann den Vertreter eine Eigenhaftung aus §§ 280 I, 311 II und III, 241 II BGB treffen — aber nur, wenn er über die Vertreterrolle hinaus besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt hat; § 179 BGB geht sonst als Sonderregel vor.

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