- 3. März 2026Brinkkötter bestellt ohne Vollmacht im Namen des Lokals; der Vertrag ist schwebend unwirksam, § 177 I BGB
- 10. März 2026Dorlöchter fordert Sperbeck auf, sich über die Genehmigung zu erklären
- 11. März 2026Die Aufforderung geht ein; von hier an läuft die Frist, und erklärt werden kann nur noch gegenüber Dorlöchter, § 177 II BGB
- 25. März 2026Mit dem Ablauf dieses Tages ist die Frist verstrichen; die Genehmigung gilt als verweigert, § 177 II BGB
Frederike Sperbeck betreibt ein Ausflugslokal. Ihr Küchenchef Enno Brinkkötter hält die Kühlung für zu klein und bestellt am 3. März 2026 bei der Kältebauerin Sonja Dorlöchter eine begehbare Kühlzelle für 34.000 €, ausdrücklich „für das Lokal Sperbeck“. Eine Vollmacht hat er nicht, und er weiß das auch; er rechnet damit, dass seine Chefin einsehen wird, dass es nötig war.
§ 177 I BGB: Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. Bis dahin ist der Vertrag schwebend unwirksam — nicht nichtig, aber auch noch nicht wirksam.
Dorlöchter will nicht warten. Am 10. März schreibt sie an Sperbeck und fordert sie auf, sich über die Genehmigung zu erklären; das Schreiben geht am 11. März ein. Sperbeck antwortet nicht.
§ 177 II BGB ordnet dafür drei Dinge an. Die Erklärung kann von da an nur noch gegenüber dem Geschäftsgegner erfolgen, und eine vorher dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung wird unwirksam. Es läuft eine Frist von zwei Wochen ab Empfang der Aufforderung. Und wird innerhalb dieser Frist nichts erklärt, so gilt die Genehmigung als verweigert.
Mit dem Ablauf des 25. März ist die Frist verstrichen. Der Schwebezustand ist beendet, der Vertrag Sperbeck gegenüber endgültig unwirksam — ohne dass sie ein Wort gesagt hätte.
Einseitige Rechtsgeschäfte
Die Schwebe des § 177 I BGB gibt es nur beim Vertrag. Kündigt, ficht an oder tritt jemand ohne Vertretungsmacht für einen anderen zurück, ist das nach § 180 S. 1 BGB unzulässig: Die Erklärung ist unwirksam und kann nicht genehmigt werden. Die Vorschriften über Verträge gelten nur entsprechend, wenn der Empfänger die behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme nicht beanstandet hat oder damit einverstanden war, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt (§ 180 S. 2 BGB).
Auch ein Bevollmächtigter kann an einem einseitigen Rechtsgeschäft scheitern: Legt er keine Vollmachtsurkunde vor, darf der Empfänger es aus diesem Grund unverzüglich zurückweisen, und dann ist es unwirksam (§ 174 S. 1 BGB) — es sei denn, der Vollmachtgeber hatte ihn von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt (§ 174 S. 2 BGB). Dieselbe Bauart kennt § 111 S. 2, 3 BGB für den Minderjährigen.