A-6.16 · Selbstkontrahieren und Mehrvertretung — das Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 181 BGB: Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Zwei Gestalten stecken darin: das Selbstkontrahieren, bei dem der Vertreter auf beiden Seiten steht, und die Mehrvertretung, bei der er zwei fremde Seiten zugleich vertritt. Beide Male fehlt der natürliche Widerpart, der die Interessen des Vertretenen verteidigt.

Die Vorschrift ist bewusst formal gebaut. Ob das Geschäft günstig war, ob der Preis marktüblich ist, ob überhaupt jemand geschädigt wurde — all das prüft § 181 BGB nicht. Er greift schon bei der abstrakten Gefahr. Genau deshalb ist er in der Klausur so leicht zu übersehen und so leicht zu bejahen.

Zwei Ausnahmen stehen im Text: die Gestattung durch den Vertretenen und das Geschäft, das ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht — wer eine bestehende Schuld begleicht, entscheidet nichts mehr. Diese zweite Ausnahme endet dort, wo die Erfüllung dem Vertretenen über den Erfüllungserfolg hinaus eigene rechtliche Nachteile bringt (st. Rspr. des BGH). Eine dritte Ausnahme steht nicht im Text, ist aber anerkannt: Bringt das Geschäft dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil, ist eine Interessenkollision der Natur der Sache nach ausgeschlossen, und die Vorschrift wird teleologisch reduziert (BGH, Beschluss vom 16.04.1975 – V ZB 15/74, ergangen zu der damals geltenden Fassung der Vertretungsbeschränkung).

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