Wo das Gesetz keinen Rechtsscheinträger bereithält, springt Richterrecht ein — mit zwei Figuren, die ständig verwechselt werden.
Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt, und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, der Handelnde sei bevollmächtigt.
Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige es.
Die Rechtsfolge ist beide Male dieselbe — der Vertretene wird gebunden wie bei einer erteilten Vollmacht. Für die Anscheinsvollmacht verlangt die Rechtsprechung zusätzlich eine gewisse Dauer und Häufigkeit des Auftretens; ein einmaliger Vorgang trägt sie in der Regel nicht. Auch eine von Anfang an nichtige Vollmacht kann übrigens über diese Figuren aufgefangen werden, wenn das Vertrauen des Dritten an andere Umstände anknüpft als an die Urkunde (BGH, Urteil vom 20.04.2004 – XI ZR 164/03).
Falle
Im Aufbau kommen sie zuletzt: erst die erteilte Vollmacht, dann die §§ 170 bis 173 BGB, dann Duldungs-, dann Anscheinsvollmacht — Gesetz vor Richterrecht.