- 4. Februar 2026Meerbrink bevollmächtigt Sanftmoor gegenüber dem Tuchhandel — eine Außenvollmacht, § 167 I Fall 2 BGB
- 30. April 2026Sie widerruft die Vollmacht gegenüber Sanftmoor; das ist wirksam, § 168 S. 2 BGB, und über § 168 S. 3 BGB auch ihm gegenüber zulässig. Dem Tuchhandel schreibt sie nichts
- 6. Mai 2026Sanftmoor bestellt dort 400 Meter Laminattuch für 11.800 € auf ihren Namen; die Vollmacht bleibt dem Tuchhandel gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen angezeigt wird, § 170 BGB
Edda Meerbrink näht Segel für Sportboote. Am 4. Februar 2026 schreibt sie ihrem Lieferanten, dem Tuchhandel Sandwehr: „Hiermit bevollmächtige ich meinen Werkstattleiter Momme Sanftmoor, Segeltuch auf Rechnung meiner Werkstatt zu bestellen.“ Weil sie die Erklärung dem Dritten gegenüber abgibt, ist das eine Außenvollmacht, § 167 I Fall 2 BGB.
Am 30. April trennt sie sich von Sanftmoor und widerruft die Vollmacht ihm gegenüber. Der Widerruf ist wirksam: § 168 S. 2 BGB lässt die Vollmacht auch bei fortbestehendem Grundverhältnis widerruflich sein, und § 168 S. 3 BGB erklärt § 167 I BGB für die Widerrufserklärung entsprechend anwendbar — sie darf also auch dem Vertreter gegenüber erfolgen. Dem Tuchhandel schreibt Meerbrink nichts.
Am 6. Mai bestellt Sanftmoor dort 400 Meter Laminattuch für 11.800 € auf Meerbrinks Namen. Sandwehr liefert und schickt die Rechnung an die Werkstatt.
§ 170 BGB: Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
Angezeigt hat Meerbrink nichts. Dass sie im Innenverhältnis alles richtig gemacht hat, hilft ihr nicht: Wer den Schein selbst nach außen gesetzt hat, muss ihn auch nach außen wieder einholen.