- Zulässigkeit der Stellvertretungbei höchstpersönlichen Geschäften ausgeschlossen; § 1311 S. 1 BGB verlangt die Erklärungen der Eheschließenden persönlich
- Eigene Willenserklärung des Vertreterskein Bote; er gibt nach außen eine eigene Erklärung ab, auch wenn ihm der Inhalt vorgegeben ist
- Handeln in fremdem Namen§ 164 I 1, 2 BGB, ausdrücklich oder aus den Umständen, sonst § 164 II BGB; Ausnahmen: Geschäft für den, den es angeht, und Handeln unter fremdem Namen
- Vertretungsmachtin dieser Reihenfolge
- rechtsgeschäftlich — § 167 I BGB; wirksam erteilt, nicht erloschen nach § 168 BGB, Reichweite ausreichend
- gesetzlich — etwa § 1629 I 1 BGB für die Eltern
- organschaftlich — etwa § 35 I 1 GmbHG für den Geschäftsführer
- kraft Rechtsscheins — erst §§ 170 bis 173 BGB, dann die Duldungs-, dann die Anscheinsvollmacht
- Keine Schranke§ 181 BGB; Missbrauch der Vertretungsmacht
So wird die Stellvertretung in der Klausur geprüft — meist eingebettet in „Vertrag geschlossen?“, selten als eigener Gliederungspunkt.
- Zulässigkeit der Stellvertretung
Bei höchstpersönlichen Geschäften ist sie ausgeschlossen; § 1311 S. 1 BGB verlangt die Erklärungen der Eheschließenden persönlich. - Eigene Willenserklärung des Vertreters
Kein Bote — er gibt nach außen eine eigene Erklärung ab, auch wenn ihm der Inhalt vorgegeben ist. - Handeln in fremdem Namen, § 164 I 1, 2 BGB. Ausdrücklich oder aus den Umständen; sonst § 164 II BGB. Ausnahmen: Geschäft für den, den es angeht; Handeln unter fremdem Namen.
- Vertretungsmacht
In dieser Reihenfolge:- rechtsgeschäftlich, § 167 I BGB — wirksam erteilt, nicht erloschen (§ 168 BGB), Reichweite ausreichend;
- gesetzlich, etwa § 1629 I 1 BGB für die Eltern;
- organschaftlich, etwa § 35 I 1 GmbHG für den Geschäftsführer;
- kraft Rechtsscheins — erst die §§ 170 bis 173 BGB, dann die Duldungs-, dann die Anscheinsvollmacht. Jede Rechtsscheinhaftung steht dabei auf drei Säulen: ein Rechtsscheintatbestand, seine Zurechenbarkeit zum Vertretenen und die Schutzwürdigkeit des Dritten.
- Keine Schranke
§ 181 BGB; Missbrauch der Vertretungsmacht.
Steht alles, tritt die Rechtsfolge des § 164 I 1 BGB ein. Fehlt Nummer 4 oder greift § 181 BGB, geht es bei den §§ 177 bis 179 BGB weiter. Beim Missbrauch der Vertretungsmacht hängt die Folge an der Fallgruppe: Die Kollusion macht das Geschäft nach § 138 I BGB nichtig, beim evidenten Missbrauch hält der Vertretene dem Dritten nach der Rechtsprechung den Einwand aus § 242 BGB entgegen.