A-6.10 · Das Prüfungsschema der Stellvertretung Schritt für Schritt (§ 164 I 1 BGB, § 167 I BGB, §§ 177 bis 179 BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

AblaufDas Prüfungsschema der Stellvertretung
  1. Zulässigkeit der Stellvertretung
    bei höchstpersönlichen Geschäften ausgeschlossen; § 1311 S. 1 BGB verlangt die Erklärungen der Eheschließenden persönlich
  2. Eigene Willenserklärung des Vertreters
    kein Bote; er gibt nach außen eine eigene Erklärung ab, auch wenn ihm der Inhalt vorgegeben ist
  3. Handeln in fremdem Namen
    § 164 I 1, 2 BGB, ausdrücklich oder aus den Umständen, sonst § 164 II BGB; Ausnahmen: Geschäft für den, den es angeht, und Handeln unter fremdem Namen
  4. Vertretungsmacht
    in dieser Reihenfolge
    1. rechtsgeschäftlich — § 167 I BGB; wirksam erteilt, nicht erloschen nach § 168 BGB, Reichweite ausreichend
    2. gesetzlich — etwa § 1629 I 1 BGB für die Eltern
    3. organschaftlich — etwa § 35 I 1 GmbHG für den Geschäftsführer
    4. kraft Rechtsscheins — erst §§ 170 bis 173 BGB, dann die Duldungs-, dann die Anscheinsvollmacht
  5. Keine Schranke
    § 181 BGB; Missbrauch der Vertretungsmacht

So wird die Stellvertretung in der Klausur geprüft — meist eingebettet in „Vertrag geschlossen?“, selten als eigener Gliederungspunkt.

  1. Zulässigkeit der Stellvertretung
    Bei höchstpersönlichen Geschäften ist sie ausgeschlossen; § 1311 S. 1 BGB verlangt die Erklärungen der Eheschließenden persönlich.
  2. Eigene Willenserklärung des Vertreters
    Kein Bote — er gibt nach außen eine eigene Erklärung ab, auch wenn ihm der Inhalt vorgegeben ist.
  3. Handeln in fremdem Namen, § 164 I 1, 2 BGB. Ausdrücklich oder aus den Umständen; sonst § 164 II BGB. Ausnahmen: Geschäft für den, den es angeht; Handeln unter fremdem Namen.
  4. Vertretungsmacht
    In dieser Reihenfolge:
    • rechtsgeschäftlich, § 167 I BGB — wirksam erteilt, nicht erloschen (§ 168 BGB), Reichweite ausreichend;
    • gesetzlich, etwa § 1629 I 1 BGB für die Eltern;
    • organschaftlich, etwa § 35 I 1 GmbHG für den Geschäftsführer;
    • kraft Rechtsscheins — erst die §§ 170 bis 173 BGB, dann die Duldungs-, dann die Anscheinsvollmacht. Jede Rechtsscheinhaftung steht dabei auf drei Säulen: ein Rechtsscheintatbestand, seine Zurechenbarkeit zum Vertretenen und die Schutzwürdigkeit des Dritten.
  5. Keine Schranke
    § 181 BGB; Missbrauch der Vertretungsmacht.

Steht alles, tritt die Rechtsfolge des § 164 I 1 BGB ein. Fehlt Nummer 4 oder greift § 181 BGB, geht es bei den §§ 177 bis 179 BGB weiter. Beim Missbrauch der Vertretungsmacht hängt die Folge an der Fallgruppe: Die Kollusion macht das Geschäft nach § 138 I BGB nichtig, beim evidenten Missbrauch hält der Vertretene dem Dritten nach der Rechtsprechung den Einwand aus § 242 BGB entgegen.

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