A-3.10 · Gerichtsstandsklauseln gegenüber Verbrauchern scheitern vor der AGB-Kontrolle (§ 38 I ZPO)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Eine Gerichtsstandsklausel scheitert gegenüber einem Verbraucher nicht erst an §§ 307 ff. BGB, sondern schon eine Ebene früher: § 38 I ZPO lässt die Vereinbarung nur zu, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Die Vorschrift ist eine Erlaubnisnorm — was sie nicht erlaubt, wirkt nicht.

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