Eine Gerichtsstandsklausel scheitert gegenüber einem Verbraucher nicht erst an §§ 307 ff. BGB, sondern schon eine Ebene früher: § 38 I ZPO lässt die Vereinbarung nur zu, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Die Vorschrift ist eine Erlaubnisnorm — was sie nicht erlaubt, wirkt nicht.