Vor jeder Inhaltskontrolle steht eine Vorfrage, die häufiger übersprungen wird als jede andere: Ist die Klausel überhaupt kontrollfähig? § 307 III 1 BGB sagt, dass die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
Damit sind zwei Gruppen draußen: die Hauptleistung und der Preis dafür — was gekauft wird und was es kostet, bestimmen die Parteien selbst — und die bloße Wiederholung des Gesetzes, die nichts hinzufügt. Drinnen sind dagegen alle Preisnebenabreden: Entgelte für Tätigkeiten, die der Verwender ohnehin schuldet oder in eigenem Interesse vornimmt. Für die kontrollfreien Klauseln bleibt eine Schranke: § 307 III 2 BGB öffnet ihnen gegenüber das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB.
Ist die Klausel kontrollfähig, wird von unten nach oben geprüft: § 309 BGB mit seinen Verboten ohne Wertungsmöglichkeit, dann § 308 BGB mit den wertungsfähigen, dann die Generalklausel des § 307 BGB. Unangemessen benachteiligend ist danach im Zweifel, was mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 307 II Nr. 1 BGB) oder wesentliche Vertragspflichten so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 II Nr. 2 BGB).