A-3.5 · Die drei Voraussetzungen der Einbeziehung von AGB (§ 305 II BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 305 II BGB macht die Einbeziehung von drei Dingen abhängig, und sie müssen alle bei Vertragsschluss vorliegen.

Erstens der Hinweis

Der Verwender muss die andere Seite ausdrücklich auf die Bedingungen hinweisen. Ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses genügt nur, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist — gedacht ist an den Massenverkehr, nicht an ein Gespräch am Tresen.

Zweitens die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme

Der Text muss lesbar, verständlich gegliedert und in zumutbarem Umfang erreichbar sein; eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung ist angemessen zu berücksichtigen. Nachgereichte Bedingungen kommen zu spät.

Drittens das Einverständnis

Es kann konkludent erklärt werden — wer nach dem Hinweis unterschreibt, ist einverstanden.

§ 305 III BGB erlaubt, die Geltung bestimmter Bedingungen für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften im Voraus zu vereinbaren; die Erfordernisse des Absatzes 2 müssen dabei einmal gewahrt sein, dann trägt die Rahmenvereinbarung alle Folgeverträge.

Gegenüber einem Unternehmer gilt das alles nicht — § 310 I 1 BGB. Dort genügt, dass der Verwender erkennbar auf seine Bedingungen verweist und der andere sich den Text in zumutbarer Weise beschaffen kann; bei laufender Geschäftsbeziehung kann die Einbeziehung sogar stillschweigend erfolgen.

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