Zwei Fragen stehen ganz vorn. 1. Anwendungsbereich: Sind es überhaupt AGB (§ 305 I BGB), und greift keine Bereichsausnahme des § 310 IV BGB (Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen)? 2. Vorrang der Individualabrede, § 305b BGB. Danach teilt sich die Prüfung, und die meisten verlorenen Punkte entstehen daran, dass jemand die beiden Hälften vertauscht.
| Einbeziehungskontrolle | Inhaltskontrolle | |
|---|---|---|
| Frage | Ist die Klausel Vertragsbestandteil geworden? | Hält sie stand? |
| Schritte | 3. Einbeziehung, § 305 II BGB — Hinweis, zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit, Einverständnis; § 305 III BGB für die Rahmenvereinbarung · 4. überraschende Klauseln, § 305c I BGB · 5. Auslegung, § 305c II BGB: Zweifel zulasten des Verwenders | 6. erst die Kontrollfähigkeit (§ 307 III 1 BGB), dann § 309 BGB, § 308 BGB, § 307 BGB — von der starren zur beweglichen Schranke |
| Gegenüber Unternehmern | § 305 II und III BGB entfallen (§ 310 I 1 BGB), § 305c BGB gilt weiter | schrumpft im Wesentlichen auf § 307 BGB — § 308 Nr. 1a und 1b BGB bleiben daneben unmittelbar anwendbar —, mit den Wertungen der §§ 308, 309 BGB und Rücksicht auf Handelsbräuche (§ 310 I 2 BGB) |
| Fällt sie | wird nicht Vertragsbestandteil | ist unwirksam |
Der siebte Schritt ist beide Male derselbe, § 306 BGB: Der Vertrag bleibt wirksam (Abs. 1), an die Stelle der Klausel tritt das Gesetz (Abs. 2), und nur ausnahmsweise scheitert er an unzumutbarer Härte (Abs. 3).