§ 721 S. 1 BGB: „Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.“ Diese Haftung ist akzessorisch, sie trifft nach § 721a BGB auch den später Eintretenden, und eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 721 S. 2 BGB).