A-10.9 · Persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden (§§ 721, 721a BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 721 S. 1 BGB: „Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.“ Diese Haftung ist akzessorisch, sie trifft nach § 721a BGB auch den später Eintretenden, und eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 721 S. 2 BGB).

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