„Wer fest zusagt und dann nicht kommt, haftet — versprochen ist versprochen.“ Vor Gericht stimmt dieser Satz erstaunlich selten.
Ob aus einer Zusage eine Pflicht wird, entscheidet der Rechtsbindungswille — der Wille, sich rechtlich zu binden und nicht bloß einen Gefallen zu tun —, ermittelt nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). Bei Hilfe unter Nachbarn, Freunden und Kollegen fehlt er im Regelfall. Hier wird der Rechtsbindungswille häufig vorschnell bejaht, weil die Zusage so verbindlich klingt: „ganz sicher“, „mach ich“ — der Ton sagt nichts darüber, ob jemand für sie einstehen will.
Ohne Vertrag gibt es keinen Erfüllungsanspruch und keinen Schadensersatz statt der Leistung. Was bleibt, ist § 823 I BGB — und der schützt Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und die sonstigen absoluten Rechte, nicht aber das Vermögen als solches. Wer einen reinen Vermögensschaden erleidet, weil der Helfer nicht kam, erhält keinen Ersatz — auch nicht über ein Gefälligkeitsverhältnis mit Schutzpflichten: Die verlangen Sorgfalt bei der Hilfe, sie ersetzen die Hilfe nicht.
Beispiel
Arved Kropp fährt drei Wochen fort; seine Nachbarin Nora Steenblock sagt zu, den Briefkasten zu leeren und die Blumen zu gießen. Den Briefkasten vergisst sie, eine fristgebundene Zahlungsaufforderung bleibt liegen, und Kropp zahlt am Ende 480 € Mahn- und Anwaltskosten. Ein reiner Vermögensschaden — er trägt ihn selbst.
Anders liegt es, sobald bei der Hilfe eine Sache beschädigt wird. Hätte Steenblock beim Gießen den Hahn laufen lassen und das Parkett ruiniert, wäre das eine Eigentumsverletzung — und dafür haftet sie aus § 823 I BGB. Nach welchem Maßstab sie dann haftet und wo das Gesetz ihn mildert, steht in Feld 1; hier zählt allein, dass die Grenze zwischen Sachschaden und reinem Vermögensschaden das Ergebnis entscheidet.