Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, gilt § 193 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Verjährungsfristen entsprechend (BGH, Urteil vom 06.12.2007 – III ZR 146/07): An die Stelle dieses Tages tritt der nächste Werktag.