A-10.5 · Fristende an Sonntag oder Feiertag bei der Verjährung (§ 193 BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, gilt § 193 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Verjährungsfristen entsprechend (BGH, Urteil vom 06.12.2007 – III ZR 146/07): An die Stelle dieses Tages tritt der nächste Werktag.

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