Verhandlungen halten die Uhr an. § 203 S. 1 BGB: „Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.“ § 209 BGB sagt, was das bewirkt: Der gehemmte Zeitraum wird nicht eingerechnet — das Ende wandert um so viele Tage nach hinten, wie die Pause gedauert hat.
Am 14. März 2023 gibt Ottilie Heinbockel ihrem Nachbarn Torben Haverkamp ein Darlehen über 9.000 €; zurückzahlen soll er bis zum 30. Juni 2023. Er zahlt nicht. Vom 2. Juni 2025 an verhandeln beide über eine Ratenzahlung; am 17. September 2025 schreibt Haverkamp, er sehe in weiteren Gesprächen keinen Sinn.
| Schritt | Norm | Ergebnis |
|---|---|---|
| Frist | § 195 BGB | drei Jahre |
| Anspruch entstanden | § 199 I Nr. 1 BGB | mit der Fälligkeit am 30. Juni 2023 |
| Kenntnis | § 199 I Nr. 2 BGB | von Anfang an |
| Beginn | § 199 I BGB | Schluss des Jahres 2023 — Lauf ab dem 1. Januar 2024 |
| Ende ohne Hemmung | § 188 II BGB | Ablauf des 31. Dezember 2026 |
| Hemmungszeitraum | § 203 S. 1 BGB | 2. Juni bis 17. September 2025 |
| Dauer | 29 + 31 + 31 + 17 = 108 Tage | |
| Ende mit Hemmung | § 209 BGB | Ablauf des 18. April 2027 — ein Sonntag |
| Untergrenze | § 203 S. 2 BGB | 17. Dezember 2025 — liegt früher, wirkt nicht |
| Letzter Schritt | § 193 BGB | Ablauf erst am Montag, 19. April 2027 |
Neben § 209 BGB enthält § 203 S. 2 BGB eine zweite Untergrenze: „Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.“ Beide gelten nebeneinander, maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt. Bei kurzen Gesprächen dicht vor Fristablauf schützt diese Untergrenze den Gläubiger; hier lag sie über ein Jahr zu früh.
Den Schlusspunkt setzt § 193 BGB, und er kommt immer zuletzt: Der errechnete 18. April 2027 ist ein Sonntag, die Verjährung tritt deshalb erst mit Ablauf des Montags, 19. April 2027 ein.