Zwei Unternehmen stritten über Werklohn. An einem Werktag zur Geschäftszeit schickte das eine dem anderen per E-Mail ein Vergleichsangebot. Keine Stunde später schob es eine zweite E-Mail hinterher: Die Forderungshöhe sei noch nicht abschließend geprüft, die erste Nachricht möge unberücksichtigt bleiben. Die Empfängerin zahlte die angebotene Summe und berief sich auf den Vergleich.
Der BGH gab ihr recht (Urteil vom 06.10.2022 – VII ZR 895/21). Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit bereitgestellt, ist sie ihm grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen; auf den tatsächlichen Abruf kommt es nicht an. Damit war das Angebot bereits wirksam, als die zweite E-Mail eintraf — für einen Widerruf nach § 130 I 2 BGB war es zu spät.
Für die Klausur heißt das: Der Satz gilt für den unternehmerischen Verkehr und für die üblichen Geschäftszeiten.