Das Raster, mit dem in der Klausur geprüft wird, ob eine wirksame Willenserklärung vorliegt:
- Äußerer Erklärungstatbestand
Gibt es ein Verhalten, dem ein verständiger Empfänger einen Rechtsbindungswillen entnehmen durfte (§§ 133, 157 BGB)? Ausdrücklich oder konkludent, also durch schlüssiges Verhalten. - Innerer Erklärungstatbestand
Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille — mit den drei verschiedenen Rechtsfolgen, die das Fehlen jedes einzelnen hat. - Abgabe
Bei empfangsbedürftigen Erklärungen: Der Erklärende hat sie willentlich so in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht, dass mit dem Zugang unter normalen Umständen zu rechnen ist. Bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen — Testament, Auslobung — genügt die Entäußerung. - Zugang — nur bei empfangsbedürftigen Erklärungen: unter Abwesenden nach § 130 I 1 BGB, unter Anwesenden durch Vernehmung. Ist der Empfänger nicht voll geschäftsfähig, muss die Erklärung grundsätzlich seinem gesetzlichen Vertreter zugehen, § 131 BGB.
- Kein rechtzeitiger Widerruf, § 130 I 2 BGB.
Punkt 3 wird am häufigsten übersprungen, trägt aber eigene Fälle: Wer einen unterschriebenen Brief liegen lässt und ihn ein Dritter einwirft, hat nicht abgegeben — die Erklärung ist ohne seinen Willen in den Verkehr geraten (abhandengekommene Willenserklärung). Ob er dem Empfänger den Vertrauensschaden analog § 122 I BGB ersetzen muss, ist umstritten.