A-1.5 · Das Prüfungsraster der Willenserklärung: Tatbestand, Abgabe, Zugang (§ 130 I 1 BGB, § 133 BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Das Raster, mit dem in der Klausur geprüft wird, ob eine wirksame Willenserklärung vorliegt:

  1. Äußerer Erklärungstatbestand
    Gibt es ein Verhalten, dem ein verständiger Empfänger einen Rechtsbindungswillen entnehmen durfte (§§ 133, 157 BGB)? Ausdrücklich oder konkludent, also durch schlüssiges Verhalten.
  2. Innerer Erklärungstatbestand
    Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille — mit den drei verschiedenen Rechtsfolgen, die das Fehlen jedes einzelnen hat.
  3. Abgabe
    Bei empfangsbedürftigen Erklärungen: Der Erklärende hat sie willentlich so in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht, dass mit dem Zugang unter normalen Umständen zu rechnen ist. Bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen — Testament, Auslobung — genügt die Entäußerung.
  4. Zugang — nur bei empfangsbedürftigen Erklärungen: unter Abwesenden nach § 130 I 1 BGB, unter Anwesenden durch Vernehmung. Ist der Empfänger nicht voll geschäftsfähig, muss die Erklärung grundsätzlich seinem gesetzlichen Vertreter zugehen, § 131 BGB.
  5. Kein rechtzeitiger Widerruf, § 130 I 2 BGB.

Punkt 3 wird am häufigsten übersprungen, trägt aber eigene Fälle: Wer einen unterschriebenen Brief liegen lässt und ihn ein Dritter einwirft, hat nicht abgegeben — die Erklärung ist ohne seinen Willen in den Verkehr geraten (abhandengekommene Willenserklärung). Ob er dem Empfänger den Vertrauensschaden analog § 122 I BGB ersetzen muss, ist umstritten.

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