A-1.2 · Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille (§ 119 I BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Nach außen sichtbar wird davon nur der äußere Tatbestand — Worte, Zeichen, Verhalten. Innen liegen drei Elemente, und wenn eines fehlt, passiert jedes Mal etwas anderes.

Was es istFehlt es, dann
Handlungswilleder Wille, überhaupt zu handelnkeine Willenserklärung — es ist nichts geschehen
Erklärungsbewusstseindas Bewusstsein, überhaupt etwas rechtlich Erhebliches zu erklärenumstritten — nach der Rechtsprechung wirksam, wenn der Handelnde hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten als Willenserklärung verstanden wird; lösbar nur analog § 119 I BGB
Geschäftswilleder Wille, gerade dieses Rechtsgeschäft mit genau diesem Inhalt vorzunehmenErklärung wirksam und nach § 119 I BGB anfechtbar

Der Handlungswille fehlt bei Reflexen, im Schlaf und bei unwiderstehlichem körperlichem Zwang — wer geführt wird, handelt nicht, er wird gehandelt.

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