Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Nach außen sichtbar wird davon nur der äußere Tatbestand — Worte, Zeichen, Verhalten. Innen liegen drei Elemente, und wenn eines fehlt, passiert jedes Mal etwas anderes.
| Was es ist | Fehlt es, dann | |
|---|---|---|
| Handlungswille | der Wille, überhaupt zu handeln | keine Willenserklärung — es ist nichts geschehen |
| Erklärungsbewusstsein | das Bewusstsein, überhaupt etwas rechtlich Erhebliches zu erklären | umstritten — nach der Rechtsprechung wirksam, wenn der Handelnde hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten als Willenserklärung verstanden wird; lösbar nur analog § 119 I BGB |
| Geschäftswille | der Wille, gerade dieses Rechtsgeschäft mit genau diesem Inhalt vorzunehmen | Erklärung wirksam und nach § 119 I BGB anfechtbar |
Der Handlungswille fehlt bei Reflexen, im Schlaf und bei unwiderstehlichem körperlichem Zwang — wer geführt wird, handelt nicht, er wird gehandelt.