A-1.15 · Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont und falsa demonstratio (§ 133 BGB, § 157 BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: November 2018 NRW · Dezember 2025 Hamburg · März 2026 Bayern · Mai 2026 NRW Grundlage der Auswertung

§ 133 BGB: Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. § 157 BGB: Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wörtlich gelesen widersprechen die beiden einander. Aufgelöst wird das über die Empfangsbedürftigkeit. Bei empfangsbedürftigen Erklärungen gilt der objektive Empfängerhorizont: Maßgeblich ist, wie ein verständiger Empfänger in der Lage des tatsächlichen Empfängers die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte. Der unerkannt gebliebene innere Wille bleibt außer Betracht. Bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen, allen voran dem Testament, gibt es keinen Empfänger, den der objektive Maßstab schützen müsste; dort zählt nach § 133 BGB der wirkliche Wille.

Eine Ausnahme kehrt das um: falsa demonstratio non nocet. Haben beide Teile dasselbe gemeint und nur falsch bezeichnet, gilt das übereinstimmend Gewollte. Der objektive Maßstab schützt den Empfänger — und wer den Erklärenden ohnehin richtig verstanden hat, braucht keinen Schutz.

Für die Klausur heißt das: Die Auslegung geht der Anfechtung vor. Wer sofort anficht, prüft die Abweichung von etwas, das noch gar nicht feststeht — und bei der falsa demonstratio argumentiert er gegen die eigene Seite, denn dort irrt niemand.

Ergänzende Vertragsauslegung

Die Auslegung ermittelt, was die Parteien erklärt haben. Enthält der Vertrag eine planwidrige Lücke — die Parteien haben einen Punkt übersehen oder offengelassen, weil sie ihn für nicht regelungsbedürftig hielten — und schließt auch das dispositive Gesetzesrecht sie nicht, geht die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB einen Schritt weiter: Gefragt wird, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten — der hypothetische Parteiwille.

Die ergänzende Auslegung füllt eine Lücke; sie darf den Vertragsgegenstand nicht erweitern und sich nicht über das hinwegsetzen, was die Parteien tatsächlich geregelt haben. Und sie kommt erst nach dem dispositiven Recht: Wo das Gesetz eine passende Regel bereithält, gibt es keine Lücke.

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