Unter Anwesenden — und dazu zählt nach der Wertung des § 147 I 2 BGB auch das Telefonat — gibt es keinen Machtbereich, in den etwas gelangen könnte. Es entscheidet die Vernehmung. Nach der eingeschränkten Vernehmungstheorie, der ganz überwiegend gefolgt wird, geht die Erklärung schon zu, wenn der Erklärende nach den Umständen annehmen durfte, der Empfänger habe sie richtig und vollständig aufgenommen.