Schriftform und Betriebsratsanhörung als Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung (§ 623 BGB, § 102 BetrVG)

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Individual- und Kollektivarbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

§ 623 BGB steht unverändert. Schriftform, elektronische Form ausgeschlossen, Verstoß bedeutet Nichtigkeit nach § 125 S. 1 BGB – daran hat kein Bürokratieentlastungsgesetz etwas geändert.

Die Anhörung des Betriebsrats wird vor der sozialen Rechtfertigung geprüft

§ 102 I 3 BetrVG ordnet die Unwirksamkeit selbständig an; danach braucht es keinen Kündigungsgrund mehr.

§ 130 BGB hat vier Absätze und § 126 BGB fünf. Tod und Geschäftsunfähigkeit stehen in § 130 III BGB, die notarielle Beurkundung in § 126 V BGB. Und § 622 II BGB hat einen Satz mit sieben Nummern – einen Satz 2 gibt es seit 2019 nicht mehr.

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