§ 623 BGB steht unverändert. Schriftform, elektronische Form ausgeschlossen, Verstoß bedeutet Nichtigkeit nach § 125 S. 1 BGB – daran hat kein Bürokratieentlastungsgesetz etwas geändert.
Die Anhörung des Betriebsrats wird vor der sozialen Rechtfertigung geprüft
§ 102 I 3 BetrVG ordnet die Unwirksamkeit selbständig an; danach braucht es keinen Kündigungsgrund mehr.
§ 130 BGB hat vier Absätze und § 126 BGB fünf. Tod und Geschäftsunfähigkeit stehen in § 130 III BGB, die notarielle Beurkundung in § 126 V BGB. Und § 622 II BGB hat einen Satz mit sieben Nummern – einen Satz 2 gibt es seit 2019 nicht mehr.