Prüfung der Kündigungserklärung: Bestimmtheit, Form, Zugang (§ 623 BGB, § 126 I BGB)

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Individual- und Kollektivarbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

So wird die Wirksamkeit der Kündigungserklärung geschrieben – vor jedem Wort über § 1 KSchG.

  1. Kündigungserklärung – eindeutig, bestimmt, unbedingt. Auslegung nach §§ 133, 157 BGB.
  2. Form – Schriftform, § 623 BGB iVm § 126 I BGB; Verstoß bedeutet Nichtigkeit nach § 125 S. 1 BGB. ⤷ Die elektronische Form ist ausgeschlossen; § 126 III BGB hilft nicht, weil § 623 BGB ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  3. Zugang – § 130 I 1 BGB. Er bestimmt zugleich den Fristbeginn für § 4 S. 1 KSchG und für § 174 S. 1 BGB.
  4. Vertretungsmacht – §§ 164 ff. BGB; bei Vertretung ohne beigefügte Vollmachtsurkunde die Zurückweisung nach § 174 S. 1 BGB. ⤷ Die Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen; wer sie versäumt, verliert den Einwand endgültig, auch wenn die Vollmacht tatsächlich fehlte (dann gilt § 180 S. 2 BGB iVm §§ 177 ff. BGB).
  5. Anhörung des Betriebsrats – § 102 I 1, 2 BetrVG; ohne sie Unwirksamkeit nach § 102 I 3 BetrVG. ⤷ Diese Station steht vor der sozialen Rechtfertigung. Wer sie hinten prüft, begründet ausführlich einen Kündigungsgrund für eine Kündigung, die schon unwirksam ist.
  6. Besondere Verbote – § 612a BGB, § 613a IV 1 BGB, § 17 I MuSchG, § 168 SGB IX, § 15 KSchG iVm § 103 BetrVG.
  7. Generalklauseln – § 134 BGB, § 138 I BGB, § 242 BGB.
  8. Kündigungsfrist und Termin – § 622 BGB; ein falsch berechneter Termin macht die Kündigung nicht ohne Weiteres unwirksam (E-5.06).

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