Zu prüfende Behauptung: „Eine Kündigung per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur ist wirksam.“
Das klingt nach § 126 III BGB und ist trotzdem falsch.
§ 623 BGB lautet: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ Der zweite Halbsatz ist genau der Vorbehalt, den § 126 III BGB selbst macht („wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“). Die Ersetzung ist damit versperrt – auch mit qualifizierter Signatur. Rechtsfolge des Verstoßes ist Nichtigkeit, § 125 S. 1 BGB: „Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.“
Und das ist das Ergebnis einer Prüfung, nicht ein Versäumnis
Die vier Bürokratieentlastungsgesetze haben in den letzten Jahren reihenweise Schriftformerfordernisse auf Textform umgestellt: das Zeugnis (§ 109 III GewO, § 630 S. 3 BGB), den Nachweis (§ 2 I 2 NachwG), das Elternzeitverlangen (§ 16 I 1 BEEG), den Überlassungsvertrag (§ 12 I 1 AÜG). Die Kündigung nicht. Die Formfrage, mit der jede Kündigungsklausur beginnt, steht 2026 wie 2018.
Geändert hat sich nur die Umgebung. § 126 BGB hat seit dem 29. Dezember 2025 fünf Absätze: Die notarielle Beurkundung ist von Absatz 4 nach § 126 V BGB gewandert, und der neue § 126 IV BGB stellt die öffentlich beglaubigte Erklärung der Schriftform gleich. Für § 623 BGB ändert das nichts – sein Verweis trifft nur eine andere Gliederung.