Kündigungsschutzgesetz: Betriebsgröße, soziale Rechtfertigung, Sozialauswahl (§ 23 I, § 1 II, III KSchG)

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Individual- und Kollektivarbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

§ 23 I KSchG hat vier Sätze, und beide Schwellen gelten nebeneinander. Fünf oder weniger für Altverträge, zehn oder weniger für Arbeitsverhältnisse ab 2004, dazu die Teilzeitquotelung in Satz 4. Die Fundstelle lautet § 23 I 2 bis 4 KSchG.

Vier Stufen, und die dritte trägt die Punkte

Grund, Prognose, Verhältnismäßigkeit, Abwägung – die Sozialauswahl ist keine fünfte Stufe, sondern die Fortsetzung der betriebsbedingten Spielart.

Der Nummernkatalog hängt nicht immer am Absatz

§ 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG und § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG sind vollständige Fundstellen, „§ 111 Nr. 1 BetrVG“ und „§ 11 Nr. 2 KSchG“ sind es nicht.

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