Zu prüfende Behauptung: „Der Kündigungsschutz beginnt bei mehr als zehn Arbeitnehmern.“
So steht es in verbreitetem Material, und es ist die halbe Vorschrift. § 23 I KSchG hat vier Sätze, und die beiden Schwellen gelten nebeneinander.
Satz 2 nimmt Betriebe und Verwaltungen aus, in denen „in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden“ – für Arbeitsverhältnisse, die schon vor dem 1. Januar 2004 bestanden. Satz 3 nimmt Betriebe mit „zehn oder weniger“ Arbeitnehmern aus, aber nur für Arbeitnehmer, „deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat“; diese Arbeitnehmer zählen bei der Ermittlung der Zahl nach Satz 2 nicht mit, bis zehn erreicht sind. Satz 4 quotelt die Teilzeit: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75.
Ein Altbeschäftigter kann deshalb in einem Betrieb Kündigungsschutz genießen, in dem ein Neubeschäftigter keinen hat. Die vollständige Fundstelle lautet § 23 I 2 bis 4 KSchG. Wer nur eine der beiden Zahlen schreibt, hat die andere Hälfte der Klausur nicht gesehen.
Das KSchG trägt die alte Orthographie: § 23 I 1 KSchG schreibt „Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts-“. Ein Zitat mit drei f ist kein Zitat.