Betriebsbegriff im allgemeinen Kündigungsschutz (§ 23 I KSchG)

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 23 I KSchG knüpft den ganzen Anwendungsbereich an „Betriebe und Verwaltungen“ und definiert sie nicht. Das ist keine Nachlässigkeit, sondern die Regel: Auch § 1 I 1 BetrVG, der sonst als Fundstelle genannt wird, setzt den Betrieb voraus, statt ihn zu bestimmen – seine amtliche Überschrift lautet „Errichtung von Betriebsräten“, und er sagt nur, ab welcher Größe ein Betriebsrat gewählt wird.

Getragen wird der Begriff deshalb von der Rechtsprechung (st. Rspr. des BAG): Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern unter Einsatz sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Das tragende Merkmal ist der einheitliche Leitungsapparat in den personellen und sozialen Angelegenheiten.

Was das Gesetz liefert, sind die Zurechnungsregeln. § 4 I 1 BetrVG verselbständigt einen Betriebsteil, wenn er die Größe des § 1 I 1 BetrVG erreicht und entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder „durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig“ ist; § 4 II BetrVG ordnet umgekehrt Kleinstbetriebe dem Hauptbetrieb zu. § 1 II BetrVG vermutet den gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen.

Die Zahl wird betriebsbezogen ermittelt, nicht unternehmensbezogen. Ein Unternehmen mit 300 Arbeitnehmern kann einen Betrieb mit acht haben.

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