Arbeitszeiterfassung und Arbeitszeitgrenzen (§ 3 II Nr. 1 ArbSchG, § 3 ArbZG)

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Gesetzliche Erfassungspflicht

Arbeitgeber müssen nach § 3 II Nr. 1 ArbSchG ein System einrichten und verwenden, das Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst. Das folgt aus der unionsrechtskonformen Auslegung dieser gesetzlichen Vorschrift (BAG, Beschl. v. 13.9.2022 – 1 ABR 22/21, Leitsatz 1 und Rn. 19). Erfasst sind die Arbeitnehmer, für die keine auf Art. 17 I der Richtlinie 2003/88/EG beruhende abweichende gesetzliche Regelung besteht. Die Entscheidung verlangt nicht generell ein elektronisches System. Die Aussage, es gebe keine gesetzliche Erfassungspflicht, ist daher falsch.

§ 16 II ArbZG regelt daneben insbesondere die Aufzeichnung der über acht Stunden werktäglich hinausgehenden Arbeitszeit und die zweijährige Aufbewahrung. Die umfassendere Erfassungspflicht wird nicht allein auf diese Vorschrift gestützt.

Arbeitszeitgrenzen

§ 3 S. 1 ArbZG erlaubt grundsätzlich acht Stunden werktäglich. Eine Verlängerung auf zehn Stunden setzt den Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen voraus (§ 3 S. 2 ArbZG). § 4 S. 1 ArbZG verlangt 30 Minuten Ruhepause bei mehr als sechs und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Die regelmäßige ununterbrochene Ruhezeit beträgt elf Stunden (§ 5 I ArbZG). § 3 und § 4 ArbZG sind absatzlos.

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