Inhalt und Grenzen des Weisungsrechts (§ 106 GewO, § 2 S. 1 KSchG)

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Individual- und Kollektivarbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 106 GewO ist absatzlos und hat drei Sätze, und jeder trägt etwas anderes.

Satz 1 gibt das Weisungsrecht: Der Arbeitgeber „kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind“. Darin stecken zwei Prüfungspunkte, die auseinandergehalten werden müssen: die Reichweite – was ist überhaupt noch offen und nicht schon vertraglich festgelegt – und die Ausübung – ist das billige Ermessen gewahrt. Satz 2 erstreckt das Weisungsrecht auf Ordnung und Verhalten im Betrieb. Satz 3 verpflichtet, auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Der Maßstab des billigen Ermessens kommt aus dem Schuldrecht. § 315 I BGB unterstellt die Leistungsbestimmung im Zweifel dem billigen Ermessen, § 315 III 1 BGB macht sie nur verbindlich, „wenn sie der Billigkeit entspricht“, und § 315 III 2 BGB lässt die gerichtliche Ersatzbestimmung zu. Billig ist die Weisung, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind.

Reicht das Weisungsrecht, ist eine Änderungskündigung überflüssig – und schon deshalb unwirksam. Die Reihenfolge lautet: erst § 106 S. 1 GewO, dann § 2 S. 1 KSchG.

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