AGB-Kontrolle von Arbeitsvertragsklauseln

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

So wird eine Arbeitsvertragsklausel kontrolliert.

  1. Anwendbarkeit
    Die §§ 305 ff. BGB gelten für Arbeitsverträge – mit der Maßgabe des § 310 IV 2 BGB: „Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden.“ ⤷ Damit entfällt die Einbeziehungskontrolle; Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen stehen nach § 310 IV 3 BGB den Rechtsvorschriften des § 307 III BGB gleich. Wer diese Maßgabe übersieht, prüft oben eine Einbeziehung, die es hier nicht gibt, und unten einen Maßstab ohne die arbeitsrechtliche Besonderheit.
  2. AGB oder Einmalklausel? Vorformuliert für eine Vielzahl von Verträgen und gestellt (§ 305 I 1 BGB) – oder, wenn nur einmal verwendet, über § 310 III Nr. 2 BGB (s. E-2.05). Ausgehandelt ist nichts, was nicht ernsthaft zur Disposition stand (§ 305 I 3 BGB).
  3. Überraschende Klausel, § 305c I BGB; Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders, § 305c II BGB.
  4. Inhaltskontrolle – zuerst die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB, dann § 307 BGB: unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben (§ 307 I 1 BGB), Transparenzgebot (§ 307 I 2 BGB), Zweifelsregel (§ 307 II BGB). Was die Hauptleistung selbst bestimmt, bleibt von der Inhaltskontrolle frei (§ 307 III 1 BGB) – am Transparenzgebot ist es gleichwohl zu messen (§ 307 III 2 BGB).
  5. Rechtsfolge, § 306 BGB: Die Klausel fällt weg, der Vertrag bleibt (Absatz 1), an ihre Stelle tritt das Gesetz (Absatz 2).

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