So wird eine Arbeitsvertragsklausel kontrolliert.
- Anwendbarkeit
Die §§ 305 ff. BGB gelten für Arbeitsverträge – mit der Maßgabe des § 310 IV 2 BGB: „Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden.“ ⤷ Damit entfällt die Einbeziehungskontrolle; Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen stehen nach § 310 IV 3 BGB den Rechtsvorschriften des § 307 III BGB gleich. Wer diese Maßgabe übersieht, prüft oben eine Einbeziehung, die es hier nicht gibt, und unten einen Maßstab ohne die arbeitsrechtliche Besonderheit. - AGB oder Einmalklausel? Vorformuliert für eine Vielzahl von Verträgen und gestellt (§ 305 I 1 BGB) – oder, wenn nur einmal verwendet, über § 310 III Nr. 2 BGB (s. E-2.05). Ausgehandelt ist nichts, was nicht ernsthaft zur Disposition stand (§ 305 I 3 BGB).
- Überraschende Klausel, § 305c I BGB; Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders, § 305c II BGB.
- Inhaltskontrolle – zuerst die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB, dann § 307 BGB: unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben (§ 307 I 1 BGB), Transparenzgebot (§ 307 I 2 BGB), Zweifelsregel (§ 307 II BGB). Was die Hauptleistung selbst bestimmt, bleibt von der Inhaltskontrolle frei (§ 307 III 1 BGB) – am Transparenzgebot ist es gleichwohl zu messen (§ 307 III 2 BGB).
- Rechtsfolge, § 306 BGB: Die Klausel fällt weg, der Vertrag bleibt (Absatz 1), an ihre Stelle tritt das Gesetz (Absatz 2).