Beim minderjährigen Arbeitnehmer werden zwei Fragen gestellt, die nichts miteinander zu tun haben: Konnte er den Vertrag schließen, und durfte er überhaupt beschäftigt werden.
Erster Strang: Geschäftsfähigkeit
Der Minderjährige, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) und braucht für eine nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Erklärung die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Der Arbeitsvertrag ist nie lediglich vorteilhaft – er begründet die Arbeitspflicht. Ermächtigt der Vertreter den Minderjährigen aber, „in Dienst oder in Arbeit zu treten“, ist dieser für alles unbeschränkt geschäftsfähig, was „die Eingehung oder Aufhebung“ eines solchen Verhältnisses und die Erfüllung der daraus folgenden Pflichten betrifft (§ 113 I 1 BGB). Die Aufhebung steht mit im Satz: Der ermächtigte Minderjährige kann selbst kündigen und einen Aufhebungsvertrag schließen.
Zweiter Strang: Beschäftigungsverbot
Das JArbSchG nennt Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt ist (§ 2 I JArbSchG), Jugendlicher, wer 15, aber noch nicht 18 ist (§ 2 II JArbSchG). Die Beschäftigung von Kindern ist verboten (§ 5 I JArbSchG). Ausnahmen: leichte, für Kinder geeignete Arbeiten über 13 mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten (§ 5 III 1 JArbSchG), höchstens zwei Stunden täglich und nicht zwischen 18 und 8 Uhr (§ 5 III 3 JArbSchG), sowie Ferienarbeit Jugendlicher für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr (§ 5 IV 1 JArbSchG – nicht Absatz 3).