Begründung des Arbeitsverhältnisses im Überblick

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Vor jeder Schutznorm des Gebiets steht dieselbe Vorfrage, und sie hat drei Stufen: Ist der Beteiligte Arbeitnehmer, ist ein Vertrag zustande gekommen, und wirkt ein Mangel des Vertrages auf ihn zurück.

Die erste Stufe entscheidet über alles Weitere. Ohne Arbeitnehmereigenschaft greift kein Kündigungsschutzgesetz, kein Bundesurlaubsgesetz, kein Entgeltfortzahlungsgesetz und kein Mutterschutzgesetz. Der Selbstständige hat einen Werk- oder Dienstvertrag und sonst nichts. Seit dem 1. April 2017 ist der Begriff gesetzlich definiert – § 611a I 1 BGB –, und die Rechtsprechung rechnet mit diesem Satz. Deshalb führt dieses Feld auch keinen einzigen Streitstand.

Die dritte Stufe ist die Besonderheit des Gebiets. Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, das man nicht rückwärts abwickeln kann: Geleistete Arbeit lässt sich nicht zurückgeben. Deshalb wirkt die Anfechtung des vollzogenen Arbeitsvertrags nach vorn, und an die Stelle des Bereicherungsrechts tritt die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis.

Drei Fragen beantwortet das Feld:

  1. Woran erkennt man den Arbeitnehmer, und welche Sätze des § 611a I BGB regeln, wie man das prüft?
  2. Welche Form braucht der Arbeitsvertrag, und was leistet der Nachweis nach dem NachwG, der keine Form ist?
  3. Was darf der Arbeitgeber fragen, was darf der Bewerber verschweigen, und was geschieht, wenn gelogen wurde und gearbeitet wird?

Dazu kommt ein Baustein, den das Gebiet als eigene Rechtsfolgenkette führt: die Arbeitnehmerüberlassung.

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