Der Arbeitnehmerbegriff steht im Gesetz, und das Werk führt nur diese eine Fassung:
„Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.“ (§ 611a I 1 BGB)
Tragend sind drei Merkmale: weisungsgebunden, fremdbestimmt, persönliche Abhängigkeit. Der Zusatz „im Dienste eines anderen“ ist austauschbar, er folgt schon aus § 611 I BGB. Die Gegenleistung steht in § 611a II BGB – der Arbeitgeber schuldet die vereinbarte Vergütung.
Zwei Wendungen des Satzes werden regelmäßig überlesen. „Durch den Arbeitsvertrag“: Der Begriff setzt eine vertragliche Grundlage voraus – wer ohne jede Einigung tätig wird, ist nicht Arbeitnehmer, und es gelten Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsrecht. Und „persönliche Abhängigkeit“: Wirtschaftliche Abhängigkeit genügt nicht – sie kennzeichnet die arbeitnehmerähnliche Person, die das ArbGG in § 5 I 2 ArbGG gesondert nennt.
§ 611a BGB definiert den Arbeitnehmer des BGB. Der betriebsverfassungsrechtliche Begriff (§ 5 I BetrVG, der auch Heimarbeiter einbezieht und in § 5 III BetrVG die leitenden Angestellten ausnimmt), der arbeitsgerichtliche (§ 5 ArbGG, der arbeitnehmerähnliche Personen gleichstellt) und der unionsrechtliche weichen ab. Das ist ein Warnsatz, kein Prüfungspunkt.