So wird die Arbeitnehmereigenschaft geschrieben. Die Sätze 2 bis 6 des § 611a I BGB sind dafür das gesetzliche Programm.
- Vertrag über Dienste
Kein abnahmefähiges Werk (§ 631 BGB), sondern Tätigkeit als solche. ⤷ Die Abgrenzung richtet sich danach, ob ein bestimmter Erfolg oder die Tätigkeit als solche geschuldet ist. Ein Dienstvertrag begründet noch nicht allein die Arbeitnehmereigenschaft. - Weisungsgebundenheit – das Weisungsrecht kann „Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen“ (§ 611a I 2 BGB). Weisungsgebunden ist, wer „nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann“ (§ 611a I 3 BGB).
- Persönliche Abhängigkeit
Ihr Grad „hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab“ (§ 611a I 4 BGB) – der Begriff ist typusoffen, und es gibt keine Merkmalsliste, die man abhaken kann. - Gesamtbetrachtung aller Umstände (§ 611a I 5 BGB). Das ist die Prüfungsanweisung des Gesetzes. Kein Einzelmerkmal entscheidet allein.
- Vorrang der tatsächlichen Durchführung (§ 611a I 6 BGB): Zeigt sie ein Arbeitsverhältnis, „kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an“. ⤷ Die Bezeichnung als „freier Mitarbeiter“ ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Durchführung nicht.