| 2. und 6. Senat (h.M.) | 5. Senat | |
|---|---|---|
| Der Weg | Auslegung auf den nächstzulässigen Termin; die Terminangabe ist bloße Wissenserklärung | Umdeutung nach § 140 BGB, wenn konkrete Auslegungsanhaltspunkte fehlen |
| §§ 4, 7 KSchG | bei reiner Fristrüge nicht anwendbar | anwendbar |
| Angriff des Arbeitnehmers | fristungebunden über § 256 ZPO | binnen drei Wochen zu klagen |
Kündigt der Arbeitgeber mit zu kurzer Frist zu einem bestimmten Datum, ist umstritten, was gilt.
2./6. Senat (h.M.):
- Die Kündigung ist durch Auslegung auf den zutreffenden, nächstzulässigen Termin zu bringen — die Terminangabe ist bloße Wissenserklärung;
- §§ 4, 7 KSchG sind bei reiner Fristrüge nicht anwendbar,
- Angriff daher fristungebunden über § 256 ZPO.
5. Senat:
- Ohne konkrete Auslegungsanhaltspunkte bleibt nur die Umdeutung (§ 140 BGB) — mit der Folge, dass §§ 4, 7 KSchG doch gelten und binnen drei Wochen zu klagen ist.
Der Zusatz „fristgerecht/fristgemäß zum“ führt nach beiden Senaten eindeutig zur Auslegung.
💡 Merke
Klausurtaktik: Streit anreißen, meist offenlassen — und als Anwalt vorsorglich die 3-Wochen-Frist wahren plus Klagehäufung; dann trägt das Ergebnis unabhängig davon, welchem Senat man folgt.