Zu kurze Kündigungsfrist des Arbeitgebers — Auslegung oder Umdeutung? (§ 140 BGB, § 4 KSchG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Gegenüberstellung2. und 6. Senat (h.M.) · 5. Senat
2. und 6. Senat (h.M.)5. Senat
Der WegAuslegung auf den nächstzulässigen Termin; die Terminangabe ist bloße WissenserklärungUmdeutung nach § 140 BGB, wenn konkrete Auslegungsanhaltspunkte fehlen
§§ 4, 7 KSchGbei reiner Fristrüge nicht anwendbaranwendbar
Angriff des Arbeitnehmersfristungebunden über § 256 ZPObinnen drei Wochen zu klagen

Kündigt der Arbeitgeber mit zu kurzer Frist zu einem bestimmten Datum, ist umstritten, was gilt.

2./6. Senat (h.M.):

  • Die Kündigung ist durch Auslegung auf den zutreffenden, nächstzulässigen Termin zu bringen — die Terminangabe ist bloße Wissenserklärung;
  • §§ 4, 7 KSchG sind bei reiner Fristrüge nicht anwendbar,
  • Angriff daher fristungebunden über § 256 ZPO.

5. Senat:

  • Ohne konkrete Auslegungsanhaltspunkte bleibt nur die Umdeutung (§ 140 BGB) — mit der Folge, dass §§ 4, 7 KSchG doch gelten und binnen drei Wochen zu klagen ist.

Der Zusatz „fristgerecht/fristgemäß zum“ führt nach beiden Senaten eindeutig zur Auslegung.

💡 Merke
Klausurtaktik: Streit anreißen, meist offenlassen — und als Anwalt vorsorglich die 3-Wochen-Frist wahren plus Klagehäufung; dann trägt das Ergebnis unabhängig davon, welchem Senat man folgt.

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