Formularmäßige Klageverzichts- und Ausgleichsquittungsklauseln unterliegen der AGB-Kontrolle (§ 307 BGB) — dazu gibt es zwei Linien des BAG.
Der 6. Senat hält einen formularmäßigen Klageverzicht zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung nur für wirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung ernsthaft erwägen durfte (derselbe Maßstab wie bei § 123 BGB); sonst unangemessene Benachteiligung, § 307 I, II Nr. 1 BGB (Abweichung vom Leitbild des § 4 KSchG).
Der 2. Senat geht weiter:
- Ein formularmäßiger Klageverzicht ohne arbeitgeberseitige Gegenleistung ist stets unangemessen (§ 307 I 1 BGB).
- Gleiches gilt für eine einseitige, entschädigungslose Verzichtsklausel in einer Ausgleichsquittung.