Klageverzicht & Ausgleichsquittung (§ 307 BGB)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 1 von 13 Terminen · Juni 2022 Grundlage der Auswertung

Formularmäßige Klageverzichts- und Ausgleichsquittungsklauseln unterliegen der AGB-Kontrolle (§ 307 BGB) — dazu gibt es zwei Linien des BAG.

Der 6. Senat hält einen formularmäßigen Klageverzicht zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung nur für wirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung ernsthaft erwägen durfte (derselbe Maßstab wie bei § 123 BGB); sonst unangemessene Benachteiligung, § 307 I, II Nr. 1 BGB (Abweichung vom Leitbild des § 4 KSchG).

Der 2. Senat geht weiter:

  • Ein formularmäßiger Klageverzicht ohne arbeitgeberseitige Gegenleistung ist stets unangemessen (§ 307 I 1 BGB).
  • Gleiches gilt für eine einseitige, entschädigungslose Verzichtsklausel in einer Ausgleichsquittung.
💡 Merke
Die eigentliche Beendigungsabrede samt Abfindung ist als Hauptleistung kontrollfrei (§ 307 III BGB) — kontrollfähig sind nur die Zusatz- und Verzichtsklauseln.

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