Beliebter Reflex: Der Arbeitnehmer hat im Personalbüro unterschrieben und will den Aufhebungsvertrag als „Haustürgeschäft“ widerrufen.
Das geht nicht — die Verbraucherwiderrufsrechte der §§ 312 ff. BGB sind auf Aufhebungsverträge nicht anwendbar (BAG 7.2.2019 – 6 AZR 75/18).
Der Gesetzgeber hat arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge bewusst nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einbezogen (die Verbraucherrechte-Richtlinie lässt das Arbeitsrecht unberührt); zudem setzt § 312 I BGB einen Verbrauchervertrag voraus, bei dem sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet; daran fehlt es beim Aufhebungsvertrag.