Beliebter Reflex: Der Arbeitnehmer hat im Personalbüro unterschrieben und will den Aufhebungsvertrag als „Haustürgeschäft" widerrufen.
Das geht nicht — die Verbraucherwiderrufsrechte der §§ 312 ff. BGB sind auf Aufhebungsverträge nicht anwendbar (BAG 7.2.2019 – 6 AZR 75/18).
Der Gesetzgeber hat arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge bewusst nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einbezogen (die Verbraucherrechte-Richtlinie lässt das Arbeitsrecht unberührt); zudem setzt § 312 I BGB eine entgeltliche Leistung des Unternehmers (Ware/Dienstleistung) voraus, an der es beim Aufhebungsvertrag fehlt.