Kein Verbraucherwiderruf des Aufhebungsvertrags (§§ 312 ff. BGB)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Beliebter Reflex: Der Arbeitnehmer hat im Personalbüro unterschrieben und will den Aufhebungsvertrag als „Haustürgeschäft“ widerrufen.

Das geht nicht — die Verbraucherwiderrufsrechte der §§ 312 ff. BGB sind auf Aufhebungsverträge nicht anwendbar (BAG 7.2.2019 – 6 AZR 75/18).

Der Gesetzgeber hat arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge bewusst nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einbezogen (die Verbraucherrechte-Richtlinie lässt das Arbeitsrecht unberührt); zudem setzt § 312 I BGB einen Verbrauchervertrag voraus, bei dem sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet; daran fehlt es beim Aufhebungsvertrag.

💡 Merke
Ein Aufhebungsvertrag ist nie widerruflich — der Arbeitnehmer ist nicht auf ein Reurecht, sondern auf Anfechtung (§ 123 BGB) oder das Gebot fairen Verhandelns verwiesen.

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