- Maßgeblich für die Auflösungsgründe ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz; der Antrag ist bis dahin — auch noch in der Berufung — nachschiebbar (§ 9 I 3 KSchG).
- Die Auflösung wirkt auf den Kündigungstermin zurück (§ 9 II KSchG), die Prüfung ist aber zukunftsbezogen (Prognose, ob eine betriebszweckdienliche Zusammenarbeit noch möglich ist).
- Ergehen tut ein Gestaltungsurteil.
- Beispiel. Tenor: „Das Arbeitsverhältnis wird zum … aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von … zu zahlen."