Die Monatsfrist läuft nur bei ordnungsgemäßer Unterrichtung, aber nicht jeder Fehler hält sie offen.
Nach BAG 21.3.2024 – 2 AZR 79/23 lässt nur ein für die Widerspruchsentscheidung erheblicher (willensbildungsrelevanter) Fehler die Frist nicht anlaufen; Fehler, die für die Entscheidung „alt oder neu“ regelmäßig ohne Belang sind, hindern den Fristbeginn nicht.
Das Schreiben muss also keinen „juristisch fehlerfreien“ Inhalt haben; darin liegt die Abkehr von der früher sehr strengen Linie.
Erheblich sind Fehler beim harten Kern:
- verschwiegene Identität des Erwerbers,
- falsche Angaben zur Haftung (§ 613a II BGB) oder
- zu wesentlichen wirtschaftlichen Folgen.
Beispiel
Ein falsches Gründungsjahr des Erwerbers ist belanglos → die Frist läuft; ein verschwiegener Betriebsübernehmer ist erheblich → die Frist läuft nicht.