Widerspruchsfrist bei fehlerhafter Unterrichtung (§ 613a BGB, BAG 2 AZR 79/23)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Monatsfrist läuft nur bei ordnungsgemäßer Unterrichtung, aber nicht jeder Fehler hält sie offen.

Nach BAG 21.3.2024 – 2 AZR 79/23 lässt nur ein für die Widerspruchsentscheidung erheblicher (willensbildungsrelevanter) Fehler die Frist nicht anlaufen; Fehler, die für die Entscheidung „alt oder neu“ regelmäßig ohne Belang sind, hindern den Fristbeginn nicht.

Das Schreiben muss also keinen „juristisch fehlerfreien“ Inhalt haben; darin liegt die Abkehr von der früher sehr strengen Linie.

Erheblich sind Fehler beim harten Kern:

  • verschwiegene Identität des Erwerbers,
  • falsche Angaben zur Haftung (§ 613a II BGB) oder
  • zu wesentlichen wirtschaftlichen Folgen.

Beispiel

Ein falsches Gründungsjahr des Erwerbers ist belanglos → die Frist läuft; ein verschwiegener Betriebsübernehmer ist erheblich → die Frist läuft nicht.

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