Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung ordnungsgemäß widersprochen, greift der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 102 V BetrVG — und zwar schon ab Ablauf der Kündigungsfrist, also vor dem erstinstanzlichen Obsiegen.
Voraussetzungen:
- (1) frist- und ordnungsgemäßer Widerspruch binnen einer Woche (§ 102 II 1 BetrVG) auf einen der abschließenden Gründe des § 102 III Nr. 1–5 BetrVG
- (2) rechtzeitige Kündigungsschutzklage
- (3) Verlangen des Arbeitnehmers.
Der Widerspruch braucht eine konkrete, einzelfallbezogene Begründung — die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes genügt nicht.
Falle
Nicht mit dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch verwechseln, den der Große Senat des BAG (GS 1/84) aus dem Arbeitsvertrag herleitet und der in der Regel erst nach einem obsiegenden Urteil erster Instanz greift: § 102 V wirkt kraft Gesetzes und setzt einen BR-Widerspruch voraus, greift dafür aber schon vor dem Urteil.
Der Arbeitgeber kann sich per einstweiliger Verfügung entbinden lassen (§ 102 V 2 BetrVG).