Weiterbeschäftigung kraft Betriebsrats-Widerspruch (§ 102 V BetrVG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung ordnungsgemäß widersprochen, greift der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 102 V BetrVG — und zwar schon ab Ablauf der Kündigungsfrist, also vor dem erstinstanzlichen Obsiegen.

Voraussetzungen:

  • (1) frist- und ordnungsgemäßer Widerspruch binnen einer Woche (§ 102 II 1 BetrVG) auf einen der abschließenden Gründe des § 102 III Nr. 1–5 BetrVG
  • (2) rechtzeitige Kündigungsschutzklage
  • (3) Verlangen des Arbeitnehmers.

Der Widerspruch braucht eine konkrete, einzelfallbezogene Begründung — die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes genügt nicht.

Falle

Nicht mit dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch verwechseln, den der Große Senat des BAG (GS 1/84) aus dem Arbeitsvertrag herleitet und der in der Regel erst nach einem obsiegenden Urteil erster Instanz greift: § 102 V wirkt kraft Gesetzes und setzt einen BR-Widerspruch voraus, greift dafür aber schon vor dem Urteil.

Der Arbeitgeber kann sich per einstweiliger Verfügung entbinden lassen (§ 102 V 2 BetrVG).

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