Vertragsstrafe I: zulässig trotz § 309 Nr. 6 BGB

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Vertragsstrafen (§ 339 BGB) im Arbeitsvertrag erfüllen zwar den Tatbestand des § 309 Nr. 6 BGB, sind aber gleichwohl grundsätzlich zulässig.

Über § 310 IV 2 BGB ist die arbeitsrechtliche Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Arbeitsleistung nicht vollstreckbar ist (§ 888 III ZPO) — der Arbeitgeber braucht ein Druckmittel gegen Nichtantritt oder vertragswidrige vorzeitige Beendigung.

Zu beachten ist die Richtung des § 309 Nr. 6 BGB: Er erfasst nur die Strafe für die Lösung des anderen Teils vom Vertrag.

Sanktioniert die Klausel eine vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers, „löst“ sich nicht der Arbeitnehmer — dann passt Nr. 6 schon seinem Wortlaut nach nicht, und die Kontrolle läuft allein über § 307 BGB.

Fahrenkrog unterschreibt bei einem Augsburger Anlagenbauer einen Arbeitsvertrag mit sechsmonatiger Probezeit. Eine Klausel verspricht dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nicht antritt. Fahrenkrog tritt sie nicht an; der Betrieb verlangt die Strafe.

Hier löst sich der andere Vertragsteil vom Vertrag — § 309 Nr. 6 BGB ist seinem Wortlaut nach also erfüllt. Zulässig ist die Klausel gleichwohl: § 310 IV 2 BGB verlangt, die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen, und die entscheidende ist, dass die Arbeitsleistung nach § 888 III ZPO nicht vollstreckbar ist; ohne Vertragsstrafe hätte der Arbeitgeber gegen den Nichtantritt kein Mittel. An der Höhe scheitert sie trotzdem. Während der Probezeit kann nach § 622 III BGB mit zwei Wochen gekündigt werden; eine Strafe, die ein ganzes Monatsgehalt abschöpft, übersteigt die in dieser Zeit verdienbare Vergütung deutlich und benachteiligt unangemessen (§ 307 I 1 BGB). Herabgesetzt wird sie nicht — sie fällt ersatzlos weg.

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